Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 67

§ 67 – Krankenhäuser

(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden. (2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.

Kurz erklärt

  • Ein Krankenhaus ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der Belegungstage auf Patienten entfallen, die nur allgemeine Krankenhausleistungen erhalten.
  • Dies gilt für Krankenhäuser, die unter das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung fallen.
  • Für Krankenhäuser, die nicht unter diese Gesetze fallen, gilt dasselbe Kriterium.
  • Auch hier müssen mindestens 40 % der Belegungstage auf Patienten entfallen, die kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 erhalten.
  • Die Regelung betrifft die Berechnung der Entgelte für Krankenhausleistungen.